FAMILIENRECHT
Familienrecht bedeutet leider viel zu oft: Extrem emotionale Auseinandersetzungen zwischen Menschen, die sich einmal sehr nahe standen.
Um hier größeren Schaden rechtzeitig abzuwenden, ist anwaltlicher Rat schon in einer frühen Phase gefragt, denn durch mangelnde Kenntnis über juristische Zusammenhänge entbrennt mancher Streit an vermeintlichen Fakten, die gar keine sind.
Ob Ehevertrag, Trennung und Ehescheidung oder Fragen zu Zugewinn, Unterhalt, Umgang und Sorgerecht – hier ist anwaltlicher Rat gefragt und stets hilfreich, bevor sich die Emotionen Bahn brechen.
Familienrecht – sachlich und fundiert
Dieser juristische Rat sollte auch deshalb früh von einem Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden, um eventuelle Fristen nicht zu versäumen und damit die eigene Rechtsposition so gut wie möglich zu sichern. Zu dem speziellen Rat kann es auch gehören, Mandanten darüber zu beraten, dass es sinnvoll sein kann, alle nicht genau quantifizierbaren Forderungen bereits vor einer etwaigen Klageerhebung zu klären.
Dies ist regelmäßig bei Dingen des privaten Umfelds der Fall.
Gerade im Familienrecht ist daher nicht nur die fachliche Kompetenz eines Anwaltes gefragt, sondern auch eine umfassende Beratung auf Basis sozialer Kompetenzen und mit Gespür für die seelische Situation der Mandanten.
Erst wenn die Gegenseite sich gegenüber berechtigten Forderungen unserer Mandanten sperrt, steht die Streitschlichtung vor Gericht an.
Unser Spektrum im Familienrecht umfasst alle relevanten Bereiche.
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung zu setzen, denn nur dann können wir konkret auf Ihre Vorstellungen reagieren.
Scheidungskosten und Prozeßkostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)
Die Gerichtskosten und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens sind vom Streitwert abhängig, der vom Gericht anhand Ihrer Einkommensverhältnisse festgesetzt wird. Die danach vom Rechtsanwalt abzurechnenden Gebühren ergeben sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und sind für alle Rechtsanwälte gleich. „Sonderangebote“ für Scheidungen sind daher meist unseriös.
Die Höhe der Scheidungskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es gilt ein Mindeststreitwert von 3.000 € für die Scheidung und 1.000 € für den Versorgungsausgleich. Danach belaufen sich die Scheidungskosten auf mindestens 773,50 € für den Rechtsanwalt (incl. USt.) zzgl. 254 € Gerichtskosten, also auf einen Gesamtbetrag von wenigstens 1.027,50 €. Der Streitwert und damit die Scheidungskosten erhöhen sich entsprechend, je höher das Einkommen der Eheleute ist. Die individuellen Scheidungskosten werden dem Mandanten vor der Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt Oliver Asch aus Essen mitgeteilt.
Wann werden Scheidungskosten übernommen?
Scheidungskosten können auf Antrag über die Verfahrenskostenhilfe übernommen werden. Die Antragsstellung erfolgt durch Herrn Rechtsanwalt Oliver Asch. Werden JobCenter-Leistungen bezogen, wird in der Regel immer Verfahrenskostenhilfe bewilligt. In allen anderen Fällen werden auf Wunsch die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorab von Herrn Rechtsanwalt Oliver Asch geprüft. Die endgültige Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag obliegt aber dem Familiengericht.
Die Kosten der Erstberatung werden für den Versicherungsnehmer in der Regel von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung im Rahmen einer Privatrechtsschutzversicherung übernommen. Dies gilt nicht für den mitversicherten Ehegatten. Das Verfahren selbst ist nicht rechtsschutzversichert.
Bei geringen Einkommensverhältnissen kann Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Gericht. Der Antrag wird regelmäßig genehmigt, wenn Sozialleistungen (Hartz IV oder JobCenter) bezogen werden. Gerne prüfen wir im Rahmen der Erstberatung, ob Anspruch auf Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe besteht und füllen das Antragsformular gemeinsam mit Ihnen aus.
Für die Erstberatung kann Beratungshilfe beantragt werden. Dazu müssen Sie vor Terminsvereinbarung bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes unter Vorlage Ihrer Einkommensbelege einen Beratungshilfeschein beantragen, den Sie bitte zur Erstberatung mitbringen. Ohne Beratungshilfeschein oder Rechtsschutzversicherung müssen Sie die Erstberatung selber zahlen. Die Kosten belaufen sich auf ca. 50,00 EURO, abhängig von der Dauer des Gesprächs.
Scheidungsanwalt Essen
Ich bin als Fachanwalt für Familienrecht ihr Anwalt für das Eherecht in Essen!
Ist die Ehe gescheitert, stellen sich die Frage, wie die Eheleute auseinandergehen können.
In der Bundesrepublik sind alle Abläufe einer Scheidung im sogenannten Eherecht geregelt:
Eine Ehe kann lediglich durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden, wenn einer oder beide Ehepartner die Scheidung einreichen.
Voraussetzungen für die Scheidung laut Eherecht (§§ 1564 bis 1568 BGB):
Zerrüttung der Ehe, d. h. dass die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen
Trotz Zerrüttung soll die Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Trennungszeitraum (§§ 1565(2) bis 1567 BGB):
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (Härtefallscheidung).
Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt, müssen beide die Scheidung einreichen oder der Antragsgegner dem Scheidungswunsch zustimmen.
Leben die Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt (und kann der Antragsteller dies nachweisen), ist die Zustimmung des Antragsgegners nicht mehr erforderlich.
Ein kurzzeitiges Zusammenleben, welches der Versöhnung dient, jedoch scheitert, unterbricht gemäß Eherecht nicht das Trennungsjahr.
Ein Antrag auf Scheidung der Ehe kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Als Fachanwalt für Familienrecht in Essen stehen wir dafür gerne an ihrer Seite.
Bevor die Scheidung beantragt werden kann, müssen die Eheleute ein Jahr lang getrennt leben. In besonderen Fällen kann auf die Durchführung des Trennungsjahres verzichtet werden (Härtefallscheidung).
Die Ehe wird geschieden, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen oder einen entsprechenden Antrag stellen. Sofern einer der Eheleute der Scheidung nicht zustimmt, wird die Ehe spätestens nach einer Trennungszeit von drei Jahren geschieden.
Zusammen mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich (Ausgleich der wechselseitigen Rentenanwartschaften) zwingend durchgeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder eine andere Regelung getroffen wurde. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Scheidung online
Niemand kann online über das Internet geschieden werden. Nach dem Gesetz muss eine mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht stattfinden, in der die Ehegatten persönlich zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört werden. Dies gilt auch für Sie. Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert dieser Gerichtstermin nur ca. 10 Minuten.
Bei Rechtsanwälten, die eine Scheidung online anbieten, wird lediglich der Schriftverkehr online abgewickelt. Dies ist auch in unserer Kanzlei möglich. Sofern Rechtsanwälte bei einer Onlinescheidung eine Kostenersparnis versprechen, halten wir dies für unseriös.
Denn die Gerichtskosten und die Anwaltskosten sind vom Streitwert abhängig, der vom Gericht anhand Ihrer Einkommensverhältnisse festgesetzt wird. Die danach vom Rechtsanwalt abzurechnenden Gebühren ergeben sich aus dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und sind für alle Rechtsanwälte gleich.
Scheidung mit einem Anwalt
Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Ohne anwaltliche Vertretung können Sie im Scheidungsverfahren keinen Antrag stellen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann aber ein Ehegatte auf eine anwaltliche Vertretung verzichten und selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung der Scheidung zustimmen.
Dies wird landläufig als Scheidung mit einem Anwalt bezeichnet. Da die Eheleute im Scheidungsverfahren formell Gegner sind, darf der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren nur einen Ehegatten vertreten (Intressenskollision).
Die Eheleute müssen sich entscheiden, wer den Rechtsanwalt beauftragt. Der Rechtsanwalt vertritt nur die Interessen des beauftragenden Ehegatten. Die Eheleute können nicht gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.
Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung sollten unverzüglich durch einen Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche (Kindes- und Trennungsunterhalt) geltend werden. Ansonsten droht der Verlust von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit. Die Eheleute sind zur Bezifferung der Unterhaltsansprüche wechselseitig dazu verpflichtet ihr Einkommen offen zu legen.
Grundlage der Unterhaltsberechnung ist in der Regel das erzielte Jahresnettoeinkommen der letzten zwölf Monate incl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni und Tantiemen. Auch Steuererstattungen und Kapitaleinkünfte werden berücksichtigt. Steuern und Sozialabgaben werden abgezogen. Ob der Abzug weiterer Zahlungsverpflichtungen (Versicherungen, Kredite, Darlehen etc.) möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Kommen die Ehegatten ihrer wechselseitigen Auskunftpflicht nicht nach und kann man sich nicht auf einen Unterhaltsbetrag einigen, können die Unterhaltsansprüche und Auskunftsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist immer zuerst zu befriedigen. Die Höhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Weitere typische Familienangelegenheiten sind:
Eheverträge
Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ehescheidung und Scheidungsfolgen
Zugewinnausgleich
Auseinandersetzung von Miteigentum an Grundstücken und Eigentumswohnungen
Scheidungsvereinbarungen, Trennungsvereinbarungen
Unterhaltsfragen (Vorfragen der Einkommensermittlung und Vermögensverwertung, Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche)
Sorge- und Umgangsrecht
Adoptionsverfahren
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